SPASSFISCHER
VEREINSSTATUTEN
FISCHEREIVEREIN „MARLIN“ SPASSFISCHER
I Name, Sitz und Haftbarkeit, Vereinsjahr
Art. 1
Unter dem Namen „Marlin“ besteht der Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Immensee/ Küssnacht am Rigi.
Art. 2
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Ausnahme Art. 14 + 15 Vorstandsmitglieder.
Art. 3
Das Vereinsjahr dauert vom 1.11. bis jeweils zum 31.10 eines Kalenderjahres.
II. Zweck
Art. 4
Der Verein fördert den Schutz der Gewässer und ihrer Bewohner und begegnet den ihr drohenden Gefahren, fördert die korrekte Ausübung der Fischerei, fördert die Jungfischerei, fördert die Kameradschaft unter den Ehrenmitgliedern, Mitgliedern, Gönnern und anderen Fischerkameraden. Der Verein bildet Fischer gemäss den schweizerischen SaNa Vorgaben aus. Der Verein schliesst sich grundsätzlich dem kantonalen und Schweizerischen Verband an und vertritt seine Interessen und Vorgaben gegenüber aussen.
Art. 5
Der Verein kann Fischereirechte übernehmen und Gewässer pachten. Er ist dabei an die jeweiligen kantonalen Vorschriften gebunden. Über Aufsicht und Pachtung von Vereinsgewässern, das Festlegen von Patentabgaben und erteilen Fischereibewilligungen wird von Fall zu Fall an der Generalversammlung entschieden.
III. Mittel
Art. 6
Zur Verfolgung der Vereinszwecke verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich an der Generalversammlung festgelegt werden.
Art. 7
Der Verein kann auch anderweitig Mittel beschaffen. Durch Vereinstätigkeiten im Sinne des Vereinzwecks, durch das Leisten von Arbeitsstunden an öffentlichen Anlässen, durch den Betrieb eines Verkaufsstandes an einem Anlass, durch das Einbeziehen von Sponsoren für bestimmte Projekte oder Vereinsanlässe.
IV. Mitgliedschaft
Art. 8
Der Verein besteht aus Jungmitgliedern im Alter bis 16 Jahren, aktiven Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Gönnern.
Art. 9
Aktive Fischer nehmen an mindestens einem Anlass im Vereinsjahr teil. Dies gilt ebenfalls für Jungmitglieder. Aktive Fischer, die nicht mindestens an einem Anlass im Jahr teilnehmen bezahlen einen symbolischen Beitrag von 20.- Fr. und Jungmitglieder von 5.- Fr in die Vereinskasse. Ehrenmitglieder sind von jeglicher Beitragspflicht befreit. Als Gönner gelten die Personen, die den festgelegten Jahresbeitrag entrichten.
Art. 10
Aufnahmegesuche werden schriftlich oder mündlich an den Präsidenten gerichtet. Eine Ablehnung durch den Vorstand kann erfolgen, muss jedoch von der Generalversammlung bestätigt werden. Eine Ablehnung durch die Generalversammlung ist auch bei einem positiven Entscheid des Vorstandes noch möglich.
Art. 11
Personen die sich um die Fischerei oder um den Verein im Besonderen bemüht gemacht haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Generalversammlung kann ebenfalls Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen.
V. Erlöschen der Mitgliedschaft/ Austritt/ Ausschluss
Art. 12
Die Mitgliedschaft endet per sofort bei Austritt, Ausschluss oder Tod. Austritt und Ausschluss befreien nicht von noch ausstehenden Mitgliederbeiträgen. Bei Austritt und Ausschluss bestehen keinerlei Anrechte mehr auf das Vereinsvermögen. Mitglieder die ausgetreten sind, können in besonderen Situationen vom Präsidenten an die Generalversammlung eingeladen werden. Sie haben an dieser jedoch kein Mitspracherecht oder Stimmrecht.
Art. 13
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangaben aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt diesen Entscheid einstimmig. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.
Art. 14
Vorstandsmitglieder können nur auf das Ende des Vereinsjahres respektive auf das Datum der Generalversammlung von Ihrem Amt zurücktreten. Sie haben bis zu diesem Datum Ihre Verpflichtungen im Interesse des Fortbestandes des Vereins zu gewährleisten. Bei Zuwiderhandlungen kommt der Art. 14 zum Tragen.
Art. 15
Vorstandsmitglieder, die Ihre Pflichten nicht wahr nehmen oder nicht erfüllen, eigenmächtig ausserhalb Ihrer Aufgaben und Kompetenzen oder ohne Rücksprache mit dem Präsidenten innerhalb des Vereins Schritte unternehmen oder gegenüber aussen den Verein vertreten, gelten als sofort von Ihrem Amt enthoben. In dem Falle werden alle Mitglieder sofort durch den Vorstand informiert. Können die Geschäftstätigkeiten des Vereins durch andere Vorstandsmitglieder nicht übernommen werden, muss innerhalb von 3 Monaten eine ausserordentliche Generalversammlung abgehalten werden, sollte in dieser Frist nicht eine Generalversammlung stattfinden. Finanzielle Einbussen oder Verluste des Vereins durch das Vorstandsmitglied oder die Vorstandsmitglieder werden durch den Verein in Rechnung gestellt und sind innert 30 Tagen zu begleichen. Es ist die Pflicht des verbleibenden Vorstandes die Voraussetzungen zu schaffen, dass der rechtsmässige Zustand des Vereins so schnell als möglich wieder hergestellt werden kann.
VI. Mitgliederbeiträge
Art. 16
Für Jungfischer bis 16 Jahre entrichten einen Jahresbeitrag von min. 10.- jedoch max. 20.- Fr. Sind beide Elternteile ebenfalls aktive Mitglieder des Vereins entfällt die Beitragspflicht als Jungfischer.
Art. 17
Aktive Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag min. 30.- jedoch max. 50.- Fr. Gönner bezahlen einen Jahresbeitrag von min. 30.-Fr..
Art. 18
Wer den Jahresbeitrag trotz Erinnerung durch den Kassier nicht überweist, wird an der nächsten Generalversammlung automatisch von der Mitgliederliste gestrichen.
VII. Organe des Vereins
Art. 19
Die Organe des Vereins sind:
A) die Generalversammlung
B) der Vorstand
C) die/ der Rechnungsrevisor/in
VIII. Die Generalversammlung
Art. 20
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Sie findet jeweils im Monat November statt. Die Einladung erfolgt schriftlich bis spätestens 20 Tage vor dem festgelegten Datum. Mit der Einladung wird die Traktandenliste gem. Statuten versendet.
Art. 21
Es können vom Präsidenten Gäste an die Generalversammlung eingeladen werden. Sponsoren von Projekten oder Anlässen können ebenfalls vom Präsidenten an die Generalversammlung eingeladen werden. Die Generalversammlung hat unter Abstimmung und Einhaltung des einfachen Mehr das Recht beratende Personen für die Generalversammlung bei zu ziehen.
Art. 21
An der Generalversammlung müssen folgende Traktanden behandelt werden. Die Reihenfolge wird durch den Vorsitzenden Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit durch den Vizepräsidenten festgelegt.
a) Wahl der Stimmzähler
b) Protokoll des letzten Generalversammlung und dessen Genehmigung
c) Jahresbericht Präsident
d) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes
e) Wahl der Vorstandsmitglieder
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Gönnerbeiträge
g) Beschluss des Jahresbudget
h) Behandlung von Ausschlussrekursen
i) Aufnahme von Neumitgliedern
j) Abnahme des Jahresprogramms
k) Festsetzung und Änderung der Statuten
l) Anträge
Art. 22
An der Generalversammlung besitzt jedes Jungmitglied und jedes aktive Mitglied und jedes Ehrenmitglied eine Stimme. Gönner werden an die Generalversammlung eingeladen und haben dort ein Mitspracherecht jedoch kein Stimmrecht. Sponsoren und Gäste verfügen weder über ein Mitspracherecht noch über ein Stimmrecht. Beratende Personen sind eine neutrale Unterstützung für den Verein in einer Entscheidungsfindung, haben jedoch weder ein Mitsprache- noch ein Stimmrecht.
Art. 23
Die Beschlussfassung erfolgt mit dem einfachen Mehr. Jede ungültige Stimme und jede Enthaltung zählen als Neinstimmen.
IX. Der Vorstand
Art. 24
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 jedoch maximal 7 Mitglieder. Präsident, Aktuar und Kassier müssen immer gewählt sein damit der Verein rechtsmässig ist. Ist dies nicht der Fall muss innert 3 Monaten eine ausserordentliche Generalversammlung abgehalten werden und der rechtsmässige Zustand des Vereins wieder hergestellt werden.
Art. 25
Der Präsident führt den Verein und den Vorstand unter dem Vereinsjahr. Er lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Er hat dafür zu sorgen, dass das Jahresprogramm durchgeführt werden kann. Bei Unstimmigkeiten im Verein oder im Vorstand hat er eine schlichtende Position einzunehmen. Der Aktuar schreibt alle Protokolle und legt diese jeweils dem Vorstand und dem Verein zur Genehmigung vor. Der Kassier führt das Kassabuch und nimmt die Jahresbeiträge ein. Er mahnt die Mitglieder nach 3 Monaten einmal, die den Jahresbeitrag nicht bezahlt haben. Er macht mit dem Vorstand zusammen das Budget, das an der Generalversammlung genehmigt werden muss. Der Vizepräsident übernimmt die Aufgaben des Präsidenten, wenn dieser abwesend ist oder nicht in der Lage ist, seine Aufgaben war zu nehmen. Er hat dies jeweils mit dem übrigen Vorstand ab zu sprechen. Im Weiteren können 3 Beisitzer vom Verein gewählt werden, die den Vorstand in seinen Aufgaben unterstützt. Der Vorstand hat den Verein nach den Vorgaben der Generalversammlung zu führen. Beschlüsse im Vorstand sind nur dann gültig wenn sie einstimmig im kompletten Vorstand getroffen werden. Ausnahme ist nur wenn ein Vorstandmitglied längere Zeit nicht an den Vorstandsitzungen teilnehmen kann.
Art. 26
Der Präsident und der Kassier können Geschäfte bis maximal 1000.- Fr. abschliessen. Geschäfte über 1000.- Fr. müssen durch die Generalversammlung bewilligt werden.
X. Revisor
Art. 27
Die Generalversammlung wählt einen Revisor. Der Revisor kontrolliert die Buchführung.
XI. Haftung
Art. 28
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
XII. Statutenänderung
Art. 29
Die vorliegenden Statuten können geändert werden, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
XIII. Auflösung des Vereins
Art. 30
Die Auflösung des Vereins kann mit der ¾ Mehrheit beschlossen werden wenn mindestens ¾ der Mitglieder an der Generalversammlung teilnehmen. Nehmen weniger als 3/4 aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
Art. 31
Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn mindestens 10 Mitglieder das Fortbestehen verlangen.
Art. 32
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
XIV. Inkrafttreten
Art. 33
Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 14.1.2012 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
der Präsident der Aktuar ein Beisitzer
Florian Müller Christoph Müller Patrick Eichenberger